EULA - End User License Agreement

Endbenutzer-Lizenzvereinbarung ("EULA")

Dieses Dokument ist eine übersetzte Version der englischen Originalfassung. Im Falle von Unstimmigkeiten oder Widersprüchen zwischen der englischen Version dieses Dokuments und/oder einer Übersetzung hat die englische Fassung Vorrang.

1. Geltungsbereich und Anwendbarkeit

1.1 Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung („EULA“) regelt die Verwendung vorinstallierter Software, einschließlich „MaxiXT“ und der beiliegenden Dokumentation (zusammen „Lizenzierte Produkte“), die von Komatsu Forest AB, einer nach schwedischem Recht gegründeten juristischen Person mit der Handelsregisternummer 556079-5949 („Komatsu Forest“), bei der Lieferung von Maschinen oder Geräten von Komatsu Forest („Maschinen“) bereitgestellt wird. Die EULA gilt unabhängig davon, ob Maschinen und/oder lizenzierte Produkte von Komatsu Forest oder eine(r) seiner Tochtergesellschaften, Vertriebshändlern, Händlern oder anderen autorisierten Vertretern verkauft, vermarktet, angeboten oder bereitgestellt wurden.

1.2 Vorbehaltlich der Bedingungen dieser EULA werden lizenzierte Produkte an die juristische Person („Lizenznehmer“ oder „Sie“), die rechtmäßig Maschinen gekauft, gemietet oder geleast hat, auf denen lizenzierte Produkte vorinstalliert wurden, lizenziert, nicht verkauft. 

1.3 Durch den Zugriff auf oder die Nutzung des/der lizenzierten Produkts(e) oder die Ermächtigung anderer, dies zu tun, stimmt der Lizenznehmer den Bedingungen dieser EULA zu. Wenn Sie den Bedingungen der EULA nicht zustimmen, dürfen Sie nicht auf die lizenzierten Produkte zugreifen und diese nicht nutzen. 

2. Lizenzeinräumung 

2.1 Dem Lizenznehmer wird hiermit eine persönliche, eingeschränkte, nicht unterlizenzierbare und nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der lizenzierten Produkte für interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers für die in einer schriftlichen Vereinbarung oder einem von Komatsu Forest ordnungsgemäß angenommenen Bestellformular angegebene Dauer oder andernfalls bis zur Kündigung gemäß dieser Lizenz gewährt. Die lizenzierten Produkte können Software von Drittanbietern enthalten, für die gesonderte Geschäftsbedingungen gelten.

2.2 Lizenzierte Produkte dürfen nur auf bestimmten Komatsu-Maschinen oder anderer Hardware, wie in der der Maschine beiliegenden Dokumentation angegeben oder separat von Komatsu Forest zur Verfügung gestellt (die „Dokumentation“), verwendet werden.

2.3 Sofern in der EULA oder der Dokumentation nichts anderes festgelegt wurde, behalten sich Komatsu Forest und seine Lizenzgeber alle Rechte, Eigentumsrechte und Interessen an den lizenzierten Produkten vor, einschließlich aller Urheberrechte, Patentrechte, Designrechte (ob eingetragen oder nicht), Geschäftsgeheimnisse und aller anderen geistigen Eigentumsrechte daran, einschließlich Kopien, Übersetzungen, Anpassungen, Modifikationen, Ableitungen und Erweiterungen davon.

2.4 Soweit nach geltendem Recht zulässig, verpflichtet sich der Lizenznehmer, Folgendes zu unterlassen:
(a) die lizenzierten Produkte zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zu rekonstruieren;
(b) abgeleitete Werke (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Übersetzungen, Veränderungen, Anpassungen oder sonstige überarbeitete oder geänderte Versionen) auf der Grundlage der lizenzierten Produkte; zu verändern oder zu erstellen;
(c) Software in den lizenzierten Produkten mit einer anderen Software zusammenzuführen, außer wie ausdrücklich in der Dokumentation von Komatsu Forest dargelegt;
(d) die lizenzierten Produkte zu verwenden, zu kopieren, zu verkaufen, unterzulizenzieren, zu leasen, zu vermieten, zu verleihen, abzutreten, zu übertragen oder anderweitig zu übertragen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich durch diese EULA genehmigt;
(e) die lizenzierten Produkte in irgendeinem Format, über einen Time-Sharing-Dienst, ein Serviceunternehmen, ein Netzwerk oder auf andere Weise an Dritte weiterzugeben, offenzulegen oder diesen deren Nutzung zu gestatten;
(f) Informationen über die lizenzierten Produkte offenzulegen, weiterzugeben oder zu veröffentlichen, es sei denn, dies wird in der Dokumentation gestattet; oder
(g) Dritten zu gestatten oder diese dazu anzuregen, etwas des Vorstehenden zu tun.

2.5 Der Lizenznehmer darf unter keinen Umständen Hinweise auf Produktkennzeichnungen, Marke, Urheberrechte oder andere Eigentumsrechte an oder auf den lizenzierten Produkten entfernen.

2.6 Benötigt der Lizenznehmer Informationen über die Software, um die Interoperabilität eines unabhängig erstellten Softwareprogramms mit der Software zu erlangen, darf der Lizenznehmer – soweit dies nach der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erforderlich und zulässig ist – notwendige Schritte, wie z. B. Disassemblieren oder Dekompilierung, ausschließlich zur Erlangung der Interoperabilität der Software mit einem unabhängig erstellten Softwareprogramm ergreifen.

2.7 Der Lizenznehmer kann eine (1) archivierte Sicherungskopie des lizenzierten Produkts unter der Bedingung erstellen, dass und solange der Lizenznehmer:
(a) Sicherungskopien getrennt von aktiv genutzten Computerprogrammen lagert;
(b) eine schriftliche Aufzeichnung aller Sicherungskopien führt, die den Ort ihrer Lagerung angibt; und 
(c) Komatsu Forest auf Anfrage eine solche Aufzeichnung zur Verfügung stellt; und
(d) alle Namen, Logos und Hinweise von Komatsu Forest und seinen Lizenzgebern auf einer vom Lizenznehmer erstellten Kopie des lizenzierten Produkts dupliziert und anzeigt.

2.8 Der Lizenznehmer erkennt an, dass die lizenzierten Produkte von Komatsu Forest und seinen Lizenzgebern als vertraulich angesehen werden, und der Lizenznehmer verpflichtet sich, die lizenzierten Produkte jederzeit zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Zugriff auf die lizenzierten Produkte oder deren Offenlegung keinen natürlichen oder juristischen Personen zu gestatten, außer Mitarbeitern des Lizenznehmers oder Unterauftragnehmern vor Ort, die schriftlich zugestimmt haben, an die Bedingungen dieses Vertrags gebunden zu sein, und die einen Bedarf haben, auf die lizenzierten Produkte zugunsten des Lizenznehmers zuzugreifen.

3. Kündigung der Lizenz 

3.1 Komatsu Forest kann die Lizenz
i) im Falle eines wesentlichen Verstoßes des Lizenznehmers gegen diese EULA, der nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung von Komatsu Forest behoben wird,
ii) im Falle eines Konkurs-, Insolvenz-, Auflösungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens des Lizenznehmers,
iii) aufgrund des Ablaufs einer vereinbarten Lizenzlaufzeit dieser EULA oder iv) ohne Angabe von Gründen kündigen, sofern Komatsu Forest den Lizenznehmer mindestens sechs (6) Monate im Voraus schriftlich benachrichtigt hat.

3.2 Nach Kündigung der Lizenz i) kann Komatsu Forest die lizenzierten Produkte und alle Kopien wieder in Besitz nehmen, ii) muss der Lizenznehmer die Nutzung der lizenzierten Produkte unverzüglich einstellen und alle Kopien der lizenzierten Produkte aus seinen Maschinen und Systemen zurückgeben, vernichten oder löschen, und eine schriftliche Bestätigung dieser Vernichtung, Löschung oder Rückgabe vorlegen, und iii) endet die Lizenz an den lizenzierten Produkten. Diese Rechtsbehelfe sind nebeneinander anwendbar und haben zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, die Komatsu Forest zur Verfügung stehen, keinen Einfluss auf Klagegründe, die Komatsu Forest vor der Kündigung entstanden sind.

4. Verkauf von Maschinen

4.1 Der Lizenznehmer muss Komatsu Forest schriftlich über den Verkauf oder die Übertragung von Maschinen an Dritte informieren. Der Lizenznehmer erkennt an, dass der Lizenznehmer sicherzustellen hat, dass Daten (oder andere vertrauliche Informationen), auf die der neue Eigentümer keinen Zugriff haben sollte, vor einem solchen Verkauf oder einer solchen Übertragung gemäß den Anweisungen von Komatsu Forest gelöscht werden, oder über Kontaktaufnahme mit Komatsu Forest unter technicalsupport@komatsuforest.com, um Unterstützung bei der Durchführung einer solchen Löschung zu erhalten. Der Lizenznehmer erkennt auch an, dass der Verstoß gegen oder die Nichteinhaltung dieses Abschnitts durch den Lizenznehmer dazu führen kann, dass Daten (oder andere vertrauliche Informationen) an Dritte weitergegeben oder für Dritte zugänglich gemacht werden. Komatsu Forest lehnt ausdrücklich jegliche Verantwortung oder Haftung in Bezug auf eine solche Offenlegung oder einen solchen Zugang ab.

4.2 Bei der Übertragung der Maschine hat der Lizenznehmer den neuen Eigentümer über die Existenz dieser EULA, einschließlich ihrer Geschäftsbedingungen zu informieren. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass der neue Eigentümer die EULA anerkennt und sich damit einverstanden erklärt, an sie gebunden zu sein.

5. Upgrades 

5.1 Komatsu Forest oder seine Lieferanten, Tochtergesellschaften, Vertriebshändler, Händler oder andere autorisierte Vertreter können dem Lizenznehmer über Upgrades, Ergänzungen oder neue Versionen der lizenzierten Produkte zusätzliche oder verbesserte Funktionen anbieten. Für solche Upgrades, Ergänzungen oder neuen Versionen können zusätzliche Lizenzgebühren anfallen.

5.2 Diese EULA gilt für alle Aktualisierungen, Ergänzungen und neuen Versionen der lizensierten Produkte, es sei denn, es werden zusammen mit der Aktualisierung, Ergänzung oder neuen Version neue Bedingungen vorgelegt. 

6. Eingeschränkte Gewährleistung

6.1 Komatsu Forest garantiert, dass die lizenzierten Produkte während eines Zeitraums von dreißig (30) Tagen ab der ersten Lieferung der Komatsu-Maschinen, auf denen die lizenzierten Produkte vorinstalliert sind, im Wesentlichen den Spezifikationen in der von Komatsu Forest am Datum der EULA veröffentlichten Dokumentation entsprechen. Diese eingeschränkte Gewährleistung erstreckt sich nur auf den ursprünglichen Lizenznehmer.

6.2 Der einzige Rechtsbehelf des Lizenznehmers und die gesamte Haftung von Komatsu Forest und seinen Lizenzgebern für Abweichungen von der Gewährleistung oder Mängel an den lizenzierten Produkten besteht darin, dass Komatsu Forest die ihm wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen unternehmen wird, um entweder gemäß seiner Entscheidung
a) eine reproduzierbare Nichterfüllung der lizenzierten Produkte gemäß den Spezifikationen in der zum Zeitpunkt der EULA veröffentlichten Dokumentation zu korrigieren oder
b) die lizenzierten Produkte zu ersetzen. Komatsu Forest ist nicht verpflichtet, lizenzierte Produkte zu reparieren oder zu ersetzen, die aufgrund von Unfällen, Missbrauch, falscher Anwendung oder sonstiger Verwendung, die gemäß der Dokumentation nicht zulässig ist, ausgefallen sind.

6.3 Komatsu Forest übernimmt keine Garantie, dass irgendwelche oder alle Ausfälle, Mängel oder Fehler behoben werden oder dass die in den lizenzierten Produkten enthaltenen Funktionen die Anforderungen des Lizenznehmers erfüllen.

6.4 ALLE ANDEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN BEDINGUNGEN, ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN, SCHRIFTLICH ODER MÜNDLICH, EINSCHLIEßLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF JEGLICHE STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG ODER BEDINGUNG DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, NICHTVERLETZUNG, ZUFRIEDENSTELLENDE QUALITÄT ODER DIE SICH AUS EINEM HANDELSVERLAUF, GESETZ, NUTZUNG ODER HANDELSPRAXIS ERGEBEN, WERDEN HIERMIT AUSGESCHLOSSEN, SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST. 

7. Haftungsbeschränkung

7.1 KOMATSU FOREST HAFTET IN KEINEM FALL FÜR ZUFÄLLIGE ODER DARAUS FOLGENDE SCHÄDEN, ODER SCHADENERSATZ, GESETZLICHEN SCHADENERSATZ ODER INDIREKTE SCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENE GEWINNE, EINNAHMEN ODER NUTZUNG, ODER DEN VERLUST, DIE BESCHÄDIGUNG ODER DIE WIEDERHERSTELLUNG VON DATEN ODER DIE VERLETZUNG DER DATENSICHERHEIT ODER SYSTEMSICHERHEIT, SELBST WENN ES ÜBER DIE MÖGLICHKEIT DIESER SCHÄDEN INFORMIERT WURDE. DIE GESAMTHAFTUNG VON KOMATSU FOREST IM ZUSAMMENHANG MIT DER LIZENZ ÜBERSTEIGT IN KEINEM FALL DIE GERINGERE DER SUMMEN, DIE VOM KÄUFER FÜR DIE LIZENZIERTEN PRODUKTE BEZAHLT WURDE ODER 50 000 SEK. SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, GELTEN DIESE BESCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE, WENN DIE HAFTUNG AUS VERTRAGSVERLETZUNG, SCHADLOSHALTUNG, GEWÄHRLEISTUNG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), KRAFT GESETZES ODER ANDERWEITIG ENTSTEHT. 

8. Sonstiges

8.1 Der Lizenznehmer erkennt an, dass bestimmte Software Programmierung enthalten kann, die bei Freischaltung oder Aktivierung:
i) den Zugriff auf bestimmte Funktionen, Funktionalität oder Kapazität einer solchen Software beschränkt, eingrenzt und/oder deaktiviert, vorbehaltlich der Zahlung durch den Lizenznehmer für Lizenzen für solche Funktionen, Funktionalität oder Kapazität; oder
ii) Daten, die durch die Nutzung der Software erzeugt und auf dem entsprechenden Speichergerät gespeichert werden, regelmäßig löscht oder archiviert, wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit auf einem anderen Speichermedium gesichert werden.

8.2 Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software Software Dritter enthalten kann und dass diese Dritten Begünstigte dieser Vereinbarung sind und berechtigt sind, ihre jeweiligen Rechte durchzusetzen.

8.3 Wenn eine Bestimmung von einem Gericht als ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erachtet wird, wird diese Bestimmung im maximal gesetzlich zulässigen Umfang durchgesetzt, und die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen werden hiervon nicht berührt oder beeinträchtigt.

8.4 Der Vertrag und seine Anlagen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über alle Angelegenheiten dar, auf die sich der Vertrag bezieht. Der Inhalt dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge ersetzt alle vorherigen schriftlichen oder mündlichen Verpflichtungen und Zusagen.

9. Geltendes Recht

9.1 Die EULA unterliegt den materiellen Gesetzen Schwedens und wird in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt und durchgesetzt, ungeachtet der dortigen Grundsätze des Kollisionsrechts.

9.2 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung oder der Verletzung, Kündigung oder Ungültigkeit dieser Vereinbarung ergeben, werden endgültig durch ein Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht der Handelskammer Stockholm (dem SCC-Institut) beigelegt. Sitz des Schiedsgerichts ist Stockholm, Schweden, und die Sprache des Verfahrens ist Englisch.

9.3 Die Parteien verpflichten sich und vereinbaren, dass alle unter Bezugnahme auf diese EULA geführten Schiedsgerichtsverfahren streng vertraulich behandelt werden. Diese Geheimhaltungspflicht deckt alle Informationen ab, die im Verlauf eines solchen Schiedsgerichtsverfahrens offengelegt werden. Informationen, die unter diese Geheimhaltungspflicht fallen, dürfen in keiner Form von einer Partei ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergegeben werden, außer in dem Umfang, in dem eine solche Offenlegung nach zwingendem Recht oder Gesetz vorgeschrieben ist.